Satzung des Kleintierzuchtverein Mering e.V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Kleintierzuchtverein Mering e.V.

Gegründet Juli 1942, mit Sitz in Mering.

 

§ 2 Zweck und Ziele

a) Die Erhaltung und Förderung der Rassegeflügel- und Kaninchenzucht als altes Kulturgut,          auf ideeller Grundlage.

b) Die Förderung des Tier- und Naturschutzes als wesentlicher Beitrag zum Umweltschutz.

c) Die besondere Förderung alter und gefährdeter Lokalrassen als wichtigen Beitrag zur               Heimatpflege.

d) Die allgemeine Beratung und Aufklärung auf allen Gebieten der Kleintierzucht und                   -haltung, in dem Verein und darüber, auch der sonstigen nicht gewerblich betriebenen              Zuchten und Tierhaltungen.  

e) Die Verbreitung der Kleintierzuchten, durch Ausstellungen, Schulungen und Lehrfahrten        zu fördern.

f) Die qualitative Verbesserung der Kleintierzucht im Rahmen der Musterbeschreibung, unter     besonderer Berücksichtigung von Gesundheit, Lebenstüchtigkeit und artgemäßer Haltung.

g) Die einheitliche Kennzeichnung der Tiere.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbat gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältinsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist unpolitisch und lehnt jede politische Tätigkeit in seinen Reihen ab.

 

§ 4 Leitung des Vereins

1) Die Leitung des Vereins liegt in den Händen eines Ausschusses, welcher in einer                    Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre gewählt wird.

    Die Neuwahl wird von einem dreigliedrigen Wahlausschuss, welcher von der                               Versammlung vorgeschlagen wird, geleitet. Der Ausschuss wird in geheimer Wahl mit               einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

2) Der Ausschuss besteht aus:

    Erstem und zweitem Vorstand, diese haben den Verein je mit alleinbefugnis zu                     vertreten. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorstand nur bei Verhinderung des ersten             Vorstandes berechtigt.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.

    Bei außergewöhnlichen Anlässen verfügt derselbe über EUR 76,69.

    Bei größeren Beträgen bestimmt der Ausschuss.

    Erstem und zweitem Schriftführer, der zweite Schriftführer hat bei Verhinderung des       ersten die gleichen Pflichten. Es sind alle gefaßten Beschlüsse aufzuzeichnen und alle               schriftlichen Arbeiten, sowei sie für den Schriftführer bestimmt sind, gewissenhaft zu               erledigen. Und beurkundet die Beschlüsse.

   Erstem und zweitem Kassierer, der zweite Kassierer hat bei verhinderung des Ersten          die gleichen Pflichten. Pünktlich alle vom Vorstand genehmigten Rechnungen zu bezahlen.    Er ist haftbar für das Kassenvermögen und hat jederzeit auf Verlangen Bücher und Kasse        zur Einsicht (auf Antrag über den Ausschuss) vorzulegen.

   Zwei Revisoren. Die Selben werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3      Jahren bestimmt.

   Jugendobmann. Ihm obliegt die Verbindung zwischen der Jugendgruppe und dem Verein.    Er vertritt im Gesamtvorstand des Vereins die Belange der Jugend.

  Zuchtwarte. Obliegt die allgemeine Beratung und Aufklärung auf allen Gebieten der                Kleintierzucht.

   Gerätewart. Er ist verpflichtet, das Vereinsinventar in Ordnung zu halten und ein genaues    Verzeichnis über das Selbe zu führen.

 

§ 5 Aufnahme und Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat, werden. 

Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Mitgliederversammlung. Jugendliche ab 6 Jahren können in die Jugendgruppe aufgenommen werden und werden bei Erreichen des 18. Lebensjahres in den Verein übernommen.

 

§ 6 Austritt und Ausschluss

a) Durch den Tod des Mitgliedes.

b) Durch freiwilligen Austritt.

    Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist jeweils am Schluss eines Vereinsjahres (31.12.)         nach vorausgegangener vier wöchentlicher schriftlicher Kündigung beim 1. Vorsitzenden         möglich.

    Alle rückständigen Beiträge sind nachzuzahlen.

c) Durch Ausschluss:

    Dem Ausschuss steht das Recht zu, jeses Mitglied, das sich gegen die Satzung des Vereins        vergeht, insbesondere mit den Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate im Rückstand bleibt    und diese nach Aufforderung nicht bezahlt, auszuschließen. Das ausgeschlossene Mitglied      verliert jeden Anspruch auf geleistete Beiträge.

 

§ 7 Beitrag

Der Jahresbeitrag wird durch Bankeinzug eingehoben. Die Höhe des Beitrages wird in der Hauptversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder und Jugendliche sind beitragsfrei.

 

§ 8 Versammlungen

Die Mitgliederversammlung beruft der 1. Vorsitzende schriftlich und durch die Presse (Friedberger Allgemeine) ein.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Hauptversammlung

Jedes Jahr im Januar findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. In ihr wird der Jahresbericht erstattet und über die Entlastung des Vorstandes Beschluss gefasst.

Die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse sind bindend.

 

§ 11 Rechtsprüfung

Die Finanzverwaltung des Vereins ist am Schluss eines Geschäftsjahres durch die Revisoren zu prüfen. Die Revisoren erstellen der Hauptversammlung einen Bericht über den Kassenbefund und beantragen Entlastung.

 

§ 12 Außerordentliche Versammlung

Können einberufen werden, wenn der Ausschuss dies für nötig erachtet oder die Hälfte der Mitglieder die Abhaltung einer solchen verlangt.

 

§ 13 Auflösung

Der Kleintierzuchtverein Mering e.V. besteht solange als dem Selben doch 3 Mitglieder angehören. Eine Auflösung kann, solange der Selbe noch mehr als 3 Mitglieder zählt, nur mit Zustimmung aller Mitglieder stattfinden. Die nicht anwesenden Mitglieder haben ihre Zustimmung schriftlich abzugeben. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen bei der Marktgemeinde Mering zu hinterlegen. Das Vermögen wird dort gesondert verwaltet, bis sich im Vereinsgebiet ein neuer Verein mit gleichen oder ähnlichen Bestrebungen bildet, dem dann das Vermögen als Grundstock zufließt.

 

§ 14 Gerichtsstand des Vereins ist Aichach

 

Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichenJahreshauptversammlung vom 19. Januar 1990 beschlossen. Ab Unterzeichnung treten die in der Satzung aufgeführsten Paragraphen in Kraft. Alle füheren Satzungen verlieren ihre Rechtgültigkeit. Alle anwesenden Mitglieder haben der satzungsänderung in der vorgenannten Form zugestimmt.